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Was ist bei der Versorgung von Pferden zu berücksichtigen?

Potsdam - Pferdesportvereine, Pferdebetriebe und Pferdehalter haben unter der Maßgabe des Tierschutzes die Aufgabe, dennoch die Versorgung ihrer Tiere im Rahmen der Grundbedürfnisse einschließlich der Bewegung sicherzustellen. Dabei sind die Belange des Infektionsschutzes zwingend zu berücksichtigen. Die Brandenburger Landesregierung hat dazu folgende Handlungsempfehlungen veröffentlicht:

 

Anforderungen des Tierschutzes

Das Tierschutzgesetz definiert, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Zudem darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Sichergestellt sein muss daher:

  • Fütterung
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
  • tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)
  • tägliche mehrstündige Bewegung (kontrollierte und freie Bewegung).

    Es muss fachlich geprüft werden, ob und in welchem Umfang die kontrollierte Bewegung durch Personen reduziert werden kann und inwieweit der alleinige Weidegang oder der Gang auf das Paddock ausreichend ist.
  • tierärztliche Versorgung
  • gegebenenfalls notwendige Versorgung durch den Schmied

Umsetzung

Benennung einer verantwortlichen Person

In Pensionsbetrieben und Reitschulen ist das in der Regel der Betriebsleiter. Bei Vereinen liegt die Verantwortung in den Händen des Vorstands. Notfalls kann die Aufgabe an geeignete Personen delegiert werden.

Information und Kommunikation

Es ist zwingend erforderlich, dass alle Beteiligten über einen guten Kenntnisstand zum Infektionsschutz verfügen und die aufgestellten Verhaltensregeln eingehalten werden. Eine Missachtung der Regeln muss unterbunden werden. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder Fieber haben keinen Zutritt!

Für die Kommunikation eignen sich Aushänge, Internet, Messenger, Mail-Verteiler und andere digitale Formate sowie Einzelgespräche der Leitung. Gruppenzusammenkünfte sind aus Infektionsschutzgründen nicht geeignet.

Begrenzung und Festlegung von Anwesenheitszeiten

Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt. Die Anwesenheitszeit wird auf das notwendige Minimum reduziert. Hierbei ist von maximal zwei Stunden pro Pferd und Tag auszugehen. Dabei ist nur eine Person je Pferd erforderlich.

Bei Minderjährigen ist zu prüfen, ob aus Gründen der Aufsichtspflicht eine unmittelbare Beaufsichtigung durch eine erwachsene Person notwendig ist. Sollte dies der Fall sein, so ist zu prüfen, ob die Pferdepflege nicht durch eine andere Person allein vorgenommen werden kann.

Bei Bedarf wird ein Anwesenheitsplan erstellt, der die Anwesenheitszeiten festlegt. So kann sichergestellt werden, dass nur so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, wie es mit einem wirksamen Infektionsschutz vereinbar ist. Die entsprechende Einordnung durch die verantwortliche Person muss vor Ort und in Abhängigkeit mit der jeweiligen Infrastruktur erfolgen

Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Anwesenheit

Damit im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus die sozialen Kontakte nachvollzogen werden können, sollen die beteiligten Personen diese dokumentieren. Das kann vor Ort durch Listen oder individuell durch alle Personen erfolgen.

Anwesenheit von Tierarzt, Schmied und Dienstleistern

Wenn eine Versorgung durch einen Tierarzt oder Schmied erforderlich ist, erfolgt dies in Absprache mit der verantwortlichen Leitung (Ausnahme: akute Erkrankung und Notfallversorgung). Die Anwesenheit weiterer Dienstleister (zum Beispiel Sattler, Physiotherapeuten) muss ebenfalls mit der Leitung abgesprochen werden. Es ist abzuwägen, ob eine Dienstleistung nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann.

Mitarbeiter des Betriebs

Sofern ein Betrieb auf Grund seiner Größe über eine entsprechende Anzahl Mitarbeiter verfügt, empfiehlt sich die Arbeit in einem strikten Schichtsystem. Im Falle von Infektionen mit dem Coronavirus kann dies dazu beitragen, dass nicht alle Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden.

Vertretungsregelungen

Im Fall von Erkrankungen oder notwendiger Quarantäne muss die Versorgung des Pferdes sichergestellt sein. Der verantwortlichen Leitung wird empfohlen, von allen Pferdebesitzern eine entsprechende Vertretungsregelung einzuholen.

Möglichkeit für die Händehygiene

Verein oder Betrieb müssen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Händehygiene erfüllt werden können. Waschbecken, Seife und (Papier-)Handtücher müssen stets zur Verfügung stehen.

Schließung von Reiterstübchen und Sozialräumen

Das Betretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die notwendige Versorgung der Pferde. Gesellige und soziale Kontakte sind darüber hinaus nicht möglich. Die entsprechenden Räumlichkeiten (zum Beispiel Reiterstübchen) sind zu schließen. Sämtliches soziales Beisammensein ist zu unterbinden.

Einhalten aller Maßgaben zum Infektionsschutz

Jede Person verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller aufgestellten Regeln. Nur unter dieser Maßgabe kann die zuverlässige Versorgung der Pferde sichergestellt werden. Der Vorsorgegedanke gilt ausdrücklich auch dem Infektionsschutz der Betriebsmitarbeiter.

Reduzierung der Anwesenheitszeit und Eigenverantwortung

Jede Person verpflichtet sich, die eigene Anwesenheitszeit auf die angemessene Versorgung des Pferdes zu reduzieren. Ziel ist nicht die Ausübung des Sports oder die Freizeitgestaltung. Maßgeblich ist der Schutz der Menschen vor einer Coronainfektion. Daher sind sämtliche Maßnahmen so auszurichten, dass der basale Anspruch des Tierschutzes erfüllt wird. Darüber hinausgehende Aktivitäten müssen unterbleiben. Die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Pferdeversorgung hängt maßgeblich von der Eigenverantwortung aller Beteiligten ab.

Berührungsfreie Begrüßung

Auf gängige Begrüßungsrituale wie Händedruck oder Umarmungen ist ausdrücklich zu verzichten.

Händehygiene

Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen, um die Hände gründlich zu waschen und gegebenenfalls zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie zum Beispiel Putzzeug, Besen, Schubkarren et cetera angefasst werden. Vor dem Verlassen der Anlage ist ebenfalls eine gründliche Händehygiene durchzuführen. Generell ist das zusätzliche permanente Tragen der Reithandschuhe oder anderer Handschuhe sinnvoll.

Abstandregeln

Ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern zu anderen Personen im Stall ist bei jeglichen Tätigkeiten rund um die Betreuung der Pferde einzuhalten. Beengte Räumlichkeiten wie beispielsweise Sattelkammern werden einzeln betreten. Die Abstandsregeln sind auch bei der Pferdevor- und -nachbereitung und bei dem Passieren auf der Stallgasse einzuhalten.

Anzahl der Pferde in der Halle und auf dem Platz

Die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Halle oder auf dem Platz befinden, ist zu begrenzen.

Orientierung bietet die Formel: 200 Quadratmeter je Pferd (das entspricht vier Pferden auf einer Fläche von 20 mal 40 Meter).

 

Quelle: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/fragen-und-antworten/privatleben/

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